Mitarbeitergeschenke steuerfrei?

Mitarbeitergeschenke steuerfrei?

Wenn man seinen Mitarbeitern etwas schenkt,so sollte man auch an die steuerlichen Folgen denken. Für den Arbeitgeber ist das kein Problem, den für ihn sind Betriebsausgaben immer steuerlich absetzbar. Anders kann es jedoch bei einem Mitarbeiter aussehen. Für diesen kann es sich auch bei einem Geschenk des Arbeitgebers grundsätzlich um einen geldwerten Vorteil handeln, der der Steuerpflicht unterliegt.

Allerdings gibt es dennoch eine Vielzahl von Möglichkeiten:

  1. Geschenke für Mitarbeiter: Diese sind bis zu einem Betrag von bis zu 44 Euro im Jahr steuerfrei. Wenn man als Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein schönes Buch im Wert von zum Beispiel 40 Euro schenkt, dann ist dieses Buch komplett steuerfrei. Kostet das gleiche Buch aber 45 Euro, so ist für die gesamte Summe Lohnsteuer zu bezahlen.
  2. Betriebsfeiern: Weihnachtsfeiern und andere Betriebsfeste sind für den Arbeitnehmer komplett steuerfrei, wenn diese Beträge nur insgesamt zweimal jährlich stattfinden und die Kosten der Feier pro Teilnehmer einen Betrag von 110 Euro nicht übersteigen. Wenn ein Arbeitgeber aus dieser Firma Weihnachtsgeschenke verteilt, dann kann dies problematisch sein. Um hier auf die sichere Seite zu gehen, sollte der Betrag für diese Geschenke in der Gesamtsumme von 110 Euro enthalten sein. Hierbei sollte ein Wert des Geschenks von mehr als vierzig Euro nicht überschritten werden.
    Allerdings gibt es auch hier einige Steuertricks. Wenn eine Firma zum Beispiel selbst Weihnachtsgeschenke erhält, so können diese steuerfrei an die Mitarbeiter weitergegeben werden. Dies kann zum Beispiel im Rahmen einer Verlosung geschehen. Tipps zur Vermeidung der Steuerfalle Weihnachtsfeier gibt es hier: https://tinyurl.com/lqeowzy
  3. Rabatte: Wenn ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern Preisnachlässe auf selbst hergestellte Produkte einräumt, so sind diese Nachlässe bis zu einer Summe von 1080 Euro jährlich steuerfrei.
  4. Leistungen zur Förderung der Gesundheit: Seit dem Jahr 2009 gilt hierfür jedes Jahr ein Freibetrag von 500 Euro. Die entsprechenden Angebote von Sportvereinen oder etwa Fitnessstudios müssen dabei allerdings den fachlichen Anforderungen der Krankenkassen an Präventionsprogramme genügen, um von der Finanzverwaltung anerkannt zu werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um Ernährungsprogramme oder Bewegungsschulungen handeln.
  5. Tankgutscheine: Darüber hinaus kann ein Unternehmen seinen Mitarbeitern beispielsweise auch Tankgutscheine schenken. Dabei werden diese durch die Finanzverwaltung dann anerkannt, wenn der Arbeitgeber selbst angefertigte Gutscheine über die Art und die Menge des Treibstoffs ausgibt. Hierbei sollte der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung mit einer Treibstofffirma oder einer Tankstelle abschließen. Mithilfe einer bei der Tankstelle hinterlegten Kundenkarte des Arbeitgebers wird dann die Abrechnung durchgeführt. Bei diesen Gutscheinen gibt es eine Freigrenze von bis zu 44 Euro im Monat.
  6. Telefonieren: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Internet oder auch ein Handy kostenlos zur Verfügung, dann ist diese Nutzung auch von der Lohnsteuer befreit.
  7. Essensmarken: Bezahlt der Arbeitnehmer den gesetzlich festgelegten Sachbezugswert in Höhe eines Betrages von von 2,73 Euro für ein Mittags- oder Abendessen oder auch von 1,53 Euro für ein Frühstück bezahlt oder die oben genannten Beträge versteuert, dann kann der Betrieb hier pro Tag einen Zuschuss von 3,10 Euro gewähren.
  8. Bei kleineren Mankobeträgen an der Kasse ist es dem Arbeitgeber erlaubt, bis zu 18 Euro monatlich steuerfrei zu erstatten.
  9. Sollte ein Arbeitnehmer zum Beispiel von einem Unglücksfall betroffen sein, dann kann der Arbeitgeber ihn pro Jahr mit einem Betrag von bis zu 600 Euro unterstützen.

Wenn man alle diese steuerlichen Möglichkeiten nutzt, dann gibt es sehr viele Gelegenheiten, einem Mitarbeiter neben seinem Gehalt Geschenke zukommen zu lassen.